Schützenverein 1926 Breitenbach e. V.
Stand: 12.03.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Breitenbach“ und wurde am 31.08.1978 unter lfd. Nr. 298 in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Rotenburg/F. eingetragen (Änderung vom 26.11.81, 28.07.99 und 05.08.03); er führt den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 36179 Bebra-Stadtteil Breitenbach. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen;
b) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke;
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;
d) es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütung begünstigt werden;
e) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung
nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStGbeschließen.
f) bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Breitenbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat;
g) jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen;
h) der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des
Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder
können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung
des Vereins anerkennen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrages. Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist und für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist, spätestens zum 30. September des Jahres zu erfolgen hat.
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
§ 6 Mitgliedschaft
a) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
b) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten
Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht auf Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und sein
Vermögen schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages und eventueller Umlagen wird durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zum 1. März des Jahres fällig. Bei Vorlage einer Einzugsermächtigung erfolgt die Zahlung durch Bankeinzug, eventuell anfallende Gebühren sind vom Mitglied zu tragen. Selbstzahler haben den Jahresbeitrag bis zum Fälligkeitstermin an den 1. Kassierer zu entrichten.
Bei Beitragsverzug entscheidet der Vorstand über Sanktionsmöglichkeiten, zum Beispiel:
-Einschränkung der Mitgliederrechte,
-Streichung von der Mitgliederliste,
-Vereinsausschluss
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Jugendwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem Sportleiter
Der Begriff Vorsitzenden steht für Vorsitzende und Vorsitzender; gleiches gilt für alle anderen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung im zweijährigen Turnus neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Der Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Der Vorstand muss vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Aushang imVereinsheim, Aushang im Vereinskasten und Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes - alle zwei Jahre -
d) Neuwahl (Vorstand und Kassenprüfer) - alle zwei Jahre -
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies das
Interesse des Vereins erfordert oder 1/10 der Mitglieder es verlangt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Von
Mitgliederversammlungen (Generalversammlungen) ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und
Schriftführer sowie von zwei anwesenden Mitgliedern zu beurkunden ist.
§ 12 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende
Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 13 Jugendabteilung
a) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Jugendabteilungen, die von den in den jeweiligen
Mitgliederversammlungen gewählten Jugendwarten geleitet werden.
b) Die Vereinsjugend ist in der schießsportlichen und überfachlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur
Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung, die Beteiligung an freizeitkulturellen Maßnahmen, sowie die Pflege des Brauchtums der Schützen. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 14 Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluß ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder den Verein
erworben haben, können durch den Vorstand mit einer Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss
ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig.
§ 15 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmen der erschienen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter Zehn herabsinkt.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen dem
Kindergarten Breitenbach zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
gez. Vorstand Schützenverein
1926 Breitenbach e. V.